Herausgeber der Zeitschrift Mycologia Bavarica

Satzung des Vereins für Pilzkunde München e.V.

§ 1 Rechtsform und Sitz

Der Verein für Pilzkunde München e.V. hat seinen Sitz in München. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts München eingetragen und rechtsfähig.

§ 2 Zweck und Aufgaben

Der Verein dient der Förderung der volkstümlichen Pilzkunde, Aufklärung der Öffentlichkeit über Maßnahmen zum Schutz und zur Erhaltung der Pilze, Warnung vor Pilzgefahren, Ausbildung von Pilzberatern und Weckung des Interesses für Pilzkunde bei der Jugend. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
  1. Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
  2. Pilzlehrwanderungen
  3. Fachvorträge
  4. Ausbildung geeigneter Mitglieder zu Pilzberatern
  5. Herausgabe und Verteilung entsprechender Schriften
  6. Beschaffung von Fachliteratur als Vereinseigentum
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich guten Rufes erfreut und Gewähr für die Wahrung der Vereinsinteressen bietet.
  2. Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins uneigennützig unterstützt.
  3. Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt; ihre Zahl soll 5 v. H. der ordentlichen Mitgliederzahl nicht übersteigen.
  4. Die Aufnahme als ordenyanträge legt die Mitgliederversammlung fest.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet
  1. durch Tod
  2. durch freiwilligen Austritt zum Schluß des Kalenderjahres. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen; eine Rückerstattung bereits entrichteter Beiträge ist nicht möglich.
  3. Durch Streichung im Mitgliederverzeichnis, wenn das Mitglied trotz Zahlungsaufforderung mit 2 Jahresbeiträgen im Rückstand ist; bei Nachentrichtung von Beiträgen lebt die Mitgliedschaft für die Zeit der Nachzahlung wieder auf, ohne dass es eines Aufnahmeantrages bedarf.
  4. Durch Ausschluß bei Verstößen gegen den Zweck und die Interessen des Vereins. Der Ausschluß erfolgt durch Beschluß des Gesamtvorstandes mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem betroffenen Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

  1. Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich erhoben und ist bei Beginn des Kalenderjahres, bei Neueintritt mit der Annahme des Aufnahmeantrages fällig.
  2. Der Mitgliedsbeitrag schließt die unentgeltliche Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins ein. Die Erhebung von Unkostenbeiträgen zu Einzelveranstaltungen in besonderen Fällen bleibt unberührt.

§ 6 Vereinsorgane

  1. Vereinsorgane sind:
    der engere Vorstand
    der Gesamtvorstand
    die Mitgliederversammlung
    die Kassenprüfer
  2. Der engere Vorstand und der Gesamtvorstand werden durch die Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre gewählt. Sie bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt.
  3. Die Vereinigung von zwei Vorstandsämtern in einer Person ist nicht zulässig.
  4. Die Tätigkeit des Vorstandes erfolgt, abgesehen vom Ersatz entstandener Aufwendungen, ehrenamtlich.

§ 7 Der engere Vorstand

  1. Der engere Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer.
  2. Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins im Sinne des §26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende jeweils zusammen mit einem weiteren Mitglied des engeren Vorstandes berechtigt. Im übrigen wird die Vertretungsbefugnis der Mitglieder des engeren Vorstandes durch die Mitgliederversammlung vereinsintern geregelt.
  3. Dem engeren Vorstand obliegt insbesondere die Führung der Verwaltungsgeschäfte des Vereins. Er trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

§ 8 Der Gesamtvorstand

  1. Der Gesamtvorstand besteht aus den Mitgliedern des engeren Vorstandes, mindestens zwei Beisitzern und mindestens zwei Fachbeiräten.
  2. Dem Gesamtvorstand obliegen die Führung der Vereinsgeschäfte sowie die Entscheidung über den Ausschluß von Mitgliedern nach §4 Absatz 4 der Satzung.
  3. Der Gesamtvorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen sind. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Vorstandsmitglieder, unter ihnen mindestens zwei Angehörige des engeren Vorstandes erschienen sind.
  4. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiters.
  5. Sitzungen des Gesamtvorstandes sind einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn drei Vorstandsmitglieder die Einberufung unter Angabe der Gründe vom 1. oder 2. Vorsitzenden verlangen.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung hat möglichst einmal im Jahr, mindestens aber alle zwei Jahre stattzufinden.
  2. Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegen die
    1. Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung
    2. Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
    3. Entlastung und Neuwahl des Vorstandes
    4. Änderung der Vereinssatzung
    5. Ernennung von Ehrenmitgliedern
    6. Entscheidung über die Befugnis zur Aufnahme neuer Mitglieder
    7. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
    8. Entscheidung über Anträge von Mitgliedern
    9. Entscheidung über die Auflösung des Vereins
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom engeren Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von der Mehrheit des Gesamtvorstandes oder einem Viertel der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe gefordert wird.
  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder vom 1. oder 2. vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen und Angabe der Tagesordnung schriftlich geladen und mindestens 20 Mitglieder anwesend sind.
  5. Hat bei einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung der 1. oder 2. Vorsitzende die Beschlußunfähigkeit festgestellt, so ist innerhalb von 2 Monaten eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf muß die Einladung zur zweiten Mitgliederversammlung ausdrücklich hinweisen.
  6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse durch Akklamation mit einfacher Mehrheit. Für die Änderung der Vereinssatzung oder eine Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder notwendig.
  7. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit eine geheime Abstimmung zu Einzelfragen oder den Ausschluß einzelner anwesender Mitglieder von der Abstimmung bei Entscheidungen, die deren Interesse berühren, verlangen.

§ 10 Niederschriften

Alle Beschlüsse, die von Vereinsorganen gefasst worden sind, sind niederzuschreiben und vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 11 Anzeigepflicht an das Finanzamt

Beschlüsse über Satzungsänderungen sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in §2 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

§ 12 Auflösung des Vereins

  1. Hat die Mitgliederversammlung wirksam die Auflösung des Vereins beschlossen, so sind die Mitglieder des engeren Vorstandes Liquidatoren, sofern nicht die Mitgliederversammlung besondere Liquidatoren bestellt hat. Je zwei Liquidatoren vertreten den Verein während der Auflösung.
  2. Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte des Vereins abzuwickeln.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Gesellschaft für Mykologie e.V., oder, falls diese die Übernahme ablehnt, an die Bayerische Botanische Gesellschaft e.V.. Die genannten Körperschaften haben dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung von Bildung, Wissenschaft und Forschung im Bereich der Pilzkunde zu verwenden.

§ 13 Vereinsvermögen

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  2. Die Erstattung von Unkosten und Auslagen für Vereinsangelegenheiten bleibt unberührt.
  3. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf Rückerstattung geleisteter Zahlungen oder Sachleistungen.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die zum Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Vorstehende Neufassung der Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 20.04.2005 beschlossen, die bisher geltende Satzung vom 17.02.1982 wurde überarbeitet und abgeändert.


Hier können Sie den Aufnahmeantrag herunterladen.




"Die Mykologen werden immer mehr, die Mykophagen dagegen immer weniger."